Liebe Leserinnen und Leser,
das Blinden- bzw. Sehbehindertengeld (in der Amtssprache sind das „Zahlungen nach dem Landespflegegeldgesetz“) sind behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche. Die Höhe der monatlichen Zahlungen ist an den Rentenwert gekoppelt, der jährlich zum 1. Juli angepasst wird.
Laut Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung gelten für das Blinden- bzw. Sehbehindertengeld ab 1. Juli 2023 folgende Sätze:
Betroffenen in stationären Einrichtungen steht das Landespflegegeld in Höhe von 50 Prozent der Sätze zu, also:
Personen mit geringem Einkommen können ergänzende Blindenhilfe in Höhe von 168,35 Euro beantragen.
Bei pflegebedürftigen Menschen wird das Blindengeld- bzw. Sehbehindertengeld beim Pflegegrad 1 jeweils in voller Höhe gewährt und bei den Pflegegraden 2 bis 5 auf die vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet und in verminderter Höhe ausgezahlt:
bei Blindheit:
bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit:
bei Blindheit und Gehörlosigkeit (TBL):
Infos auch unter www.absv.de/blindengeld [2]
Bei Fragen wenden Sie sich gern an den ABSV-Sozialdienst:
Tel. 030 895 88-85, E-Mail: sozialberatung@absv.de [3]
Korrektur:
In den Vereinsnachrichten 7/8-2023 ist im Beitrag zum Blinden- und Sehbehindertengeld durch die Redaktion bei den Zahlungen des Blindengeldes bei Pflegebedürftigkeit leider ein Übertragungsfehler aufgetreten. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
Kleine Abweichungen der Zahlen hinter der Kommastelle sind der Tatsache geschuldet, dass die Zahlen in den Vereinsnachrichten auf eigenen Berechnungen beruhen, da uns die Zahlen des Senats zum Redaktionsschluss noch nicht vorlagen. Maßgeblich sind die Zahlen in unserem Newsletter und auf unserer Internetseite.